Die Gewässerunterhaltung an den Gewässern 2. Ordnung wird in diesem Jahr in folgenden Zeiträumen durchgeführt:

Krautung: 15.07.2016 – 30.11.2016
Grundräumung: 15.07.2016 – 15.03.2017

Die Instandhaltung von Gewässern, Rohrleitungen, Stauen, Schöpfwerken usw. erfolgt ganzjährig.
Die Baubetriebe sind verpflichtet, genaue Absprachen mit den Anliegern über den konkreten Zeitpunkt der Unterhaltungsarbeiten durchzuführen.

Gemäß § 41 des Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist und § 66 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30.11.1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765) und der Satzung unseres Verbandes sind die Eigentümer des Gewässerbettes, die Anlieger und Hinterlieger verpflichtet, die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die Benutzung der Grundstücke zu dulden und den anfallenden Aushub auf den Ufergrundstücken aufzunehmen.

Zur Durchführung der Arbeiten sind in Absprache mit dem jeweiligen Baubetrieb E-Zäune und andere bewegliche Hindernisse von den Nutzern zurückzusetzen. Entlang der Böschungsoberkanten der Gewässer ist ein beidseitiger Unterhaltungsstreifen in einer Breite von 5 m so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht behindert wird.

Allen Eigentümern und Nutzern von betroffenen Grundstücken (Anlieger und Hinterlieger), Inhabern von Fischereirechten, Mitgliedern, Verbänden und Gewässerbenutzern wird die Möglichkeit auf Anhörung, zur schriftlichen Äußerung bzw. zur Niederschrift in unseren Diensträumen in 18146 Rostock, Alt Bartelsdorfer Str. 18a, Telefon: 0381-4909768 gewährt.

  • Bekanntmachung (PDF)